ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Tischler. Stand: März 2015
Tischlerei Lener Christian e.U.
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein
Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines
Unternehmens gehört.
3. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von
Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen
Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens
verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen
4. Kostenvoranschläge
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag
grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei
Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
5. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster
und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung,
Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei
ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer
Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.
6. Offerte
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.
7. Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Entgeltes, Entschädigung bzw.
Schadenersatzes eine Stornogebühr von 40 Prozent bei Sonderanfertigung nach Beginn
der Herstellungsarbeiten von 80 Prozent der Auftragssumme zu verlangen, sofern kein
rechtzeitiger schriftlicher Vertragsrücktritt nach § 3 KSchG vorliegt.
8. Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische
Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens
liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung
die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 5 Prozent
des Auftragswertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich
verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend
die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen
nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in
Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
9. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für
deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß
vereinbart worden ist. Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung
des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen
und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen
Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener
Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
10. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt.
Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde,
nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden,
Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem
oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.
11. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen,
Gebühren für Zoll, hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
12. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres
Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand
begründet.
13. Versendung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des
vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen
bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels
besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem
Frächter anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner
Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden
Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen
nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
14. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen
Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen
Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren.
Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung
der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen,
so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und
Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.
15. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart
war, Teillieferungen anzunehmen.
16. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als vier
Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene
Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf
dieser Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte
Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls
bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.
17. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung
auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen
ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer
angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen der
Übergang der Verfügungsmacht.
18. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
unseres Unternehmens. Bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug des Kunden ist unser
Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände
zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
19. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum
ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt. Zugriffe Dritter
auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche
Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle
Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen
Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er
diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
20. Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel von
mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet,
das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren
zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind
bereits jetzt an unser Unternehmen abgetreten.
21. Zahlungsziel
Ab einer Rechnungssumme von € 3.000 sind 40 Prozent der Auftragssumme bei
Erhalt der Auftragbestätigung fällig. Eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit
dem Auszahlungstag zu laufen. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung.
Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen fällig.
22. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die
Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten
Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht
bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mußten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen
eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung
uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung
eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
23. Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen
unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen
Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im speziellen verpflichtet sich der Kunde,
pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 30,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses
im Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von € 300,- zu bezahlen, wenn
diese Beträge in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
24. Verzugszinsen
Bei (auch unverschuldetem) Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen
auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen
darüber hinaus gehenden Schadens ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem
jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
25. Gewährleistung
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, gelten folgende Abweichungen gegenüber den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen:
- Festgestellte oder feststellbare Mängel sind unverzüglich unserem Unternehmen
anzuzeigen, andernfalls Gewährleistungs- und die anderen in § 377 UGB genannten
Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.
- Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen
verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens
mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche und 18 Monate für
unbewegliche Sachen.
- Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel
des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen.
- Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
26. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Lebensdauer.
27. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-)
Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern
der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hatte.
28. Salvatorische Klausel
Für die hier nicht angeführten Punkte werden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Tischler Innung Österreich“ herangezogen.
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